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Winterdienst an Sonntagen: was Art. 51b ArGV 2 wirklich erlaubt

Seit dem 1. April 2022 sind Salzstreuung und Schneeräumung nach Art. 51b ArGV 2 ohne behördliche Bewilligung an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht zulässig. Die Befreiung gilt aber ausdrücklich nur tätigkeitsbezogen: führt dieselbe Kolonne am selben Sonntag zusätzlich einen Heckenschnitt aus, bleibt dieser Teil der Arbeit nach Art. 19 Abs. 3 ArG bewilligungspflichtig.

Norm
Art. 51b ArGV 2
In Kraft seit
01.04.2022
Befreite Tätigkeiten
Salzstreuung, Schneeräumung
Nachtarbeitszuschlag (dauernd/regelmässig)
10 % Zeitzuschlag (Art. 17b ArG)
Nachtarbeitszuschlag (vorübergehend)
25 % Lohnzuschlag (Art. 17b ArG)

Was die Befreiung konkret abdeckt

Art. 4 ArGV 2 gilt für „die ganze Nacht und den ganzen Sonntag" bei bestimmten Tätigkeiten. Für Winterdienstbetriebe stellt Art. 51b ArGV 2 seit 2022 klar, dass Salzstreuung und Schneeräumung ohne separate behördliche Bewilligung ausgeführt werden dürfen — eine erhebliche Erleichterung gegenüber der Rechtslage davor.

Die Grenze: tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen

Die SECO-Wegleitung stellt klar, dass die Befreiung tätigkeitsbezogen gilt. Führt eine Kolonne am selben Sonntag neben dem Winterdienst zusätzlich einen regulären GaLaBau-Auftrag aus — etwa einen Heckenschnitt —, bleibt genau dieser Teil der Arbeit nach Art. 19 Abs. 3 ArG bewilligungspflichtig, auch wenn dieselbe Person und derselbe Tag betroffen sind.

Was trotz Befreiung zwingend bleibt

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht hebt andere Arbeitsgesetz-Vorgaben nicht auf: Art. 19 Abs. 5 ArG verlangt weiterhin das Einverständnis der betroffenen Person, Art. 20 Abs. 1 ArG einen freien Sonntag je zwei Wochen, Art. 20 Abs. 2 ArG bei mehr als 5 Stunden Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden. Für Nachtarbeit gilt Art. 17b ArG: 10 % Zeitzuschlag bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit, 25 % Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit.

Für Ihren Betrieb

Eine korrekte Zeiterfassung muss die Tätigkeit protokollieren, nicht nur die Zeit — nur so lässt sich im Nachhinein belegen, welcher Teil eines Sonntagseinsatzes unter die Befreiung fiel und welcher nicht.

Für die Auftraggeberin

Die Sturzhaftung im Winterdienst (vgl. BGer 4A_114/2014) macht eine korrekte, arbeitsrechtlich saubere Dokumentation der Einsätze für die Auftraggeberin ebenfalls relevant.

Was das nicht bedeutet

  • Diese Seite ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall — insbesondere die Abgrenzung „Winterdienst vs. andere Tätigkeit am selben Tag" kann Grenzfälle aufwerfen.
  • Kantonale Feiertage (Art. 20a ArG erlaubt bis zu 8 zusätzliche, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage pro Kanton) sind hier nicht einzeln aufgeführt.
  • Bereitschaftsdienst (Pikett) ausserhalb des Betriebs zählt nach ArGV 1 Art. 15 nicht als Arbeitszeit — das ist ein separates Thema von der eigentlichen Einsatzzeit.

Häufige Fragen

Braucht ein Winterdienst-Einsatz am Sonntag eine Bewilligung?
Für reine Salzstreuung und Schneeräumung nein, seit 1.4.2022 (Art. 51b ArGV 2). Für andere Tätigkeiten derselben Kolonne am selben Tag kann weiterhin eine Bewilligungspflicht bestehen.
Muss ich für Nachtarbeit im Winterdienst einen Zuschlag zahlen?
Ja, nach Art. 17b ArG: 10 % Zeitzuschlag bei dauernder/regelmässiger Nachtarbeit, 25 % Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit.

Quellen