Winterdienst an Sonntagen: was Art. 51b ArGV 2 wirklich erlaubt
Seit dem 1. April 2022 sind Salzstreuung und Schneeräumung nach Art. 51b ArGV 2 ohne behördliche Bewilligung an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht zulässig. Die Befreiung gilt aber ausdrücklich nur tätigkeitsbezogen: führt dieselbe Kolonne am selben Sonntag zusätzlich einen Heckenschnitt aus, bleibt dieser Teil der Arbeit nach Art. 19 Abs. 3 ArG bewilligungspflichtig.
- Norm
- Art. 51b ArGV 2
- In Kraft seit
- 01.04.2022
- Befreite Tätigkeiten
- Salzstreuung, Schneeräumung
- Nachtarbeitszuschlag (dauernd/regelmässig)
- 10 % Zeitzuschlag (Art. 17b ArG)
- Nachtarbeitszuschlag (vorübergehend)
- 25 % Lohnzuschlag (Art. 17b ArG)
Was die Befreiung konkret abdeckt
Art. 4 ArGV 2 gilt für „die ganze Nacht und den ganzen Sonntag" bei bestimmten Tätigkeiten. Für Winterdienstbetriebe stellt Art. 51b ArGV 2 seit 2022 klar, dass Salzstreuung und Schneeräumung ohne separate behördliche Bewilligung ausgeführt werden dürfen — eine erhebliche Erleichterung gegenüber der Rechtslage davor.
Die Grenze: tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen
Die SECO-Wegleitung stellt klar, dass die Befreiung tätigkeitsbezogen gilt. Führt eine Kolonne am selben Sonntag neben dem Winterdienst zusätzlich einen regulären GaLaBau-Auftrag aus — etwa einen Heckenschnitt —, bleibt genau dieser Teil der Arbeit nach Art. 19 Abs. 3 ArG bewilligungspflichtig, auch wenn dieselbe Person und derselbe Tag betroffen sind.
Was trotz Befreiung zwingend bleibt
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht hebt andere Arbeitsgesetz-Vorgaben nicht auf: Art. 19 Abs. 5 ArG verlangt weiterhin das Einverständnis der betroffenen Person, Art. 20 Abs. 1 ArG einen freien Sonntag je zwei Wochen, Art. 20 Abs. 2 ArG bei mehr als 5 Stunden Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden. Für Nachtarbeit gilt Art. 17b ArG: 10 % Zeitzuschlag bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit, 25 % Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit.
Für Ihren Betrieb
Eine korrekte Zeiterfassung muss die Tätigkeit protokollieren, nicht nur die Zeit — nur so lässt sich im Nachhinein belegen, welcher Teil eines Sonntagseinsatzes unter die Befreiung fiel und welcher nicht.
Für die Auftraggeberin
Die Sturzhaftung im Winterdienst (vgl. BGer 4A_114/2014) macht eine korrekte, arbeitsrechtlich saubere Dokumentation der Einsätze für die Auftraggeberin ebenfalls relevant.
Was das nicht bedeutet
- Diese Seite ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall — insbesondere die Abgrenzung „Winterdienst vs. andere Tätigkeit am selben Tag" kann Grenzfälle aufwerfen.
- Kantonale Feiertage (Art. 20a ArG erlaubt bis zu 8 zusätzliche, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage pro Kanton) sind hier nicht einzeln aufgeführt.
- Bereitschaftsdienst (Pikett) ausserhalb des Betriebs zählt nach ArGV 1 Art. 15 nicht als Arbeitszeit — das ist ein separates Thema von der eigentlichen Einsatzzeit.
Häufige Fragen
- Braucht ein Winterdienst-Einsatz am Sonntag eine Bewilligung?
- Für reine Salzstreuung und Schneeräumung nein, seit 1.4.2022 (Art. 51b ArGV 2). Für andere Tätigkeiten derselben Kolonne am selben Tag kann weiterhin eine Bewilligungspflicht bestehen.
- Muss ich für Nachtarbeit im Winterdienst einen Zuschlag zahlen?
- Ja, nach Art. 17b ArG: 10 % Zeitzuschlag bei dauernder/regelmässiger Nachtarbeit, 25 % Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit.